Datenübermittlung
von anzuzeigenden Sterbefällen an die Finanzverwaltung
RdErl. d. Finanzministeriums v. 25.6.2001 - O 2315 - 35 - II B 2
1.
Erprobung
Die Erprobung des Verfahrens zur
Übermittlung der Anzeigen von Sterbefällen in Dateiform an die Finanzverwaltung
ist abgeschlossen; die Richtigkeit der Datenübermittlung wurde überprüft.
2.
Datenübermittlung
2.1
Unter Hinweis auf §11 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
(ErbStDV) bin ich damit einverstanden, dass die Standesämter die nach § 4
ErbStDV vorgeschriebenen Anzeigen der Sterbefälle statt in Papierform
alternativ in Dateiform an die Finanzverwaltung in NRW übermitteln, sofern das
von der Finanzverwaltung vorgeschriebene Dateiformat eingehalten wird.
2.2
Die erstmalige Teilnahme am Verfahren ist auf Ortsebene zwischen
dem jeweils zuständigen Finanzamt und dem zuständigen Standesamt abzustimmen.
2.3
Für die elektronische Übermittlung der anzuzeigenden Sterbefälle
werden zugelassen:
- als Datenträger nur Disketten. Die Verwendung anderer
Datenträger ist nicht vorgesehen. Die Diskette ist dem jeweils zuständigen
Finanzamt zuzuleiten.
- zur Datenfernübertragung das von der Finanzverwaltung
angebotene Produkt ElsterFT.
2.4
Die den Beteiligten im Zusammenhang mit der Datenübermittlung
entstehenden Kosten sind von diesen jeweils selbst zu tragen.
MBl. NRW. 2001 S. 916,
geändert durch RdErl. v. 7.10.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 1146).